Mit der Anordnung eines Schutzschirmverfahrens erhält der Schuldner [Mox] für bis zu drei Monate die Möglichkeit zur Ausarbeitung eines Sanierungsplans, welcher später im Zuge des Insolvenzplanverfahrens umgesetzt werden kann. Dabei steht er unter der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters, bleibt jedoch frei von Vollstreckungsmaßnahmen. Da im Gegensatz zu herkömmlichen Verfahren ["regelinsolvenz"] zunächst k e i n vorläufiger I n s o l v e n z verwalter vom Gericht bestellt werden kann, behält der Schuldner [Mox] während der gesamten Zeit zwischen Insolvenzantrag und Insolvenzverfahrenseröffnung die vollständige Kontrolle über seinen Geschäftsbetrieb und kann ihn eigenständig fortführen. Der vorläufige Sachwalter hat insbesondere die Aufgabe, laufend zu prüfen, ob Umstände festzustellen sind, die erwarten lassen, dass eine Fortführung einer Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Insolvenzgläubiger führen wird. Stellt ein vorläufiger Sachwalter solche Umstände fest, hat er diese unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen, damit dieses darüber entscheiden kann, ob die Anordnung des Schutzschirmverfahrens bzw. der vorläufigen Eigenverwaltung nicht aufzuheben ist. |