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Art. 16a Absatz 3 des deutschen Grundgesetzes lautet:
„(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“
Weiter ausgeführt wird das Prinzip des sicheren Herkunftsstaates im § 29a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG):
„(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.“
Daraus folgt, dass Asylanträge von Menschen aus sicheren Herkunftsländern als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Ein derartiger Asylantrag kann nur positiv beschieden werden, wenn der Antragsstellende nachweisen kann, dass eine politische Verfolgung bestehe.
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Im KLARTEXT: KEINE ASYLBEWERBERLEISTUNGEN FÜR LEUTE, DIE AUS ALS SICHER EINGESTUFTEN LÄNDERN KOMMEN!
Außer in wenigen Ausnahmefällen. ----------- Dies war ein Beitrag zur Friedensstiftung und ein leuchtendes Beispiel gewaltfreier Kommunikation! |