: Alfons Schuhbeck muss ins Gefängnis

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neuester Beitrag:  03.11.22 21:23
eröffnet am: 27.10.22 17:14 von: quantas Anzahl Beiträge: 35
neuester Beitrag: 03.11.22 21:23 von: EtelsenPredator Leser gesamt: 8146
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29.10.22 18:52 #26 #25 Keine schweizer Quellensteuer?
Das ist ja ne ganz neue Sichtweise! Bisher wurden mir von meinen Dividenden aus Schweizer Aktien immer 35% Quellensteuer abgezogen.
Die Rückerstattung aus der Schweiz ist nicht ganz einfach und kostet auch etliche Euros, die sich die deutschen Banken dafür geben lassen!  
29.10.22 18:57 #27 bei Uli ging es nicht um Dividenden, sondern um
Gewinne aus Handelsgeschäften...  
29.10.22 19:00 #28 ..
Bei der normalen ESt-Erklärung ist auf der ersten Seite ein Ankreuzfeld, ob man ein Konto im Ausland unterhält .. wenn ich nun schon über Jahre dieses Konto im Ausland hätte, wüsste ich auch nicht was ich machen würde ..  
29.10.22 19:04 #29 Einer von euch
ist klüger

als der Andere  
29.10.22 19:15 #30 18:35
Das eigentliche Problem bei jedem Auslandskonto ist, das die Kohle irgendwann zurück ins Heimatland muss .. und den guten alten Geldkoffer gibt's auch nicht mehr ;-)  
29.10.22 19:55 #31 #30 ...oder man folgt dem Geld ins Ausland!
Und da ist die Schweiz doch ein gutes Quartier - wenn man denn genug Geld beiseite geschafft hat. Denn wie wir hier gelernt haben, ist eine Auslieferung nach D höchst unwahrscheinlich!  
29.10.22 20:00 #32 19:55
Das machst aber nicht, wenn du in seinem Alter bist, am Tegernsee lebst und bei jedem BayernHeimSpiel dabei sein willst.  
29.10.22 20:17 #33 Der Alfons
dachte bis zuletzt, dass die "Sache" verjährt ist, bzw. so lange her, das sich niemand mehr drum "schert".  
03.11.22 17:35 #34 Revision! Der Koch will nicht in die Knastkantin.
Promikoch Alfons Schuhbeck gibt sich nicht geschlagen: Kurz vor Fristablauf legt er Revision gegen seine Haftstrafe ein. Er wolle die Begründung nachvollziehen – und arbeite noch daran, den Schaden wiedergutzumachen.
 
03.11.22 21:23 #35 Durchaus üblich,
dass zur Fristwahrung erstmal Revision (da genügt ein Satz, Begründung wird nachgereicht) eingelegt wird.
Ist die Urteilsbegründung rechtsfehlerfrei, wird die Revision zurückgenommen.
Ist sie nicht fehlerfrei, wird die Revision begründet.
In einer Revision prüft ein Gericht nur, ob das Recht fehlerfrei angewendet wurde.
Anders als in einer Berufung: hier gibt's einen komplett neuen Prozess.
Thema "Sprungrevision" würde hier zu weit führen. Einfach bei Wiki nachlesen....  
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