sind - wie auch die meisten Strafrechtsbestimmungen - individuell. Persönlichkeitsrechte kann man nicht über die Zuschreibung von bestimmten - dazu noch schwer definierbaren - allgemeinen Gruppeneigenschaften irgendwie einschränken. Man muss sich schon persönlich einer bestimmten Vereinigung mit einem gewissen Organisationsgrad bekennen und die Ziele dieser organisierten Gruppe müssen dann noch definitiv als kriminell nachweisbar sein, um als Mitglied einer kriminellen Vereinigung überhaupt einen Straftatbestand zu konstruieren. Ansonsten gilt: was einer glaubt, ist rechtlich irrelevant. Relevant ist nur daqs, was einer persönlich tut und ob das gegen irgendein Gesetz verstößt.
"Islam" ist der Bezugsrahmen für alle, die sich als Moslems bekennen. Eine religiöse Lehre mit tausenderlei Facetten. Aber genau so wenig institutionell definiert wie "das Christentum" oder "das Judentum". Der Glaube oder Unglaube an irgendwas als solcher kann schlicht kein rechtliches Kriterium sein. Das wäre sowas wie Sippenhaft oder Diskriminierung gemäß äußerer Merkmale ohne strafbare Handlung. Gesetze gegen eine ganz bestimmte allgemeine Geisteshaltung oder Gesinnung: sowas wäre definitiv grundgesetzwidrig.
Es kann in einem freiheitlichen Rechtsstaat keine Gesetze geben, die sich spezifisch gegen "den Islam" richten. Entweder es ist etwas für alle verboten oder für keinen. ----------- Alles ist relativ. |