Was mich allerdings wundert ist die Tatsache, dass die Schutzvereinigung für Kleinanleger oder Wertpapierbesitzer (SdK/DSW) sich bisher überhaupt nicht rührten. Agieren die nur, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist?
Falls irgendwann mal ein Jurist sich damit beschäftigen sollte der Anlegerinteressen verfolgt noch folgender Hinweis (betr. 1/4 des Eigenkapitals):
Bilanzrechtlich gibt es eine Besonderheit hinsichtlich des Eigenkapitalausweises von über 20 Mio., die mit dem DM-Bilanzgesetz zusammenhängen, die als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung "im Eigenkapital" ausgewiesen werden (WPg, Jahrgänge 90-92 sind recht ergiebig). Der Ausweis im Eigenkapital widerspricht m.E. klar dem Wortlaut des Gesetzes. In § 301 Abs. 3 HGB heißt es: ...Ein nach der Verrechnung verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzerbilanz..., wenn er auf der Passivseite entsteht, unter dem Posten "Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung" nach dem Eigenkapital auszuweisen.
Also nicht im Eigenkapital, sondern nach dem Eigenkapital. Zudem sollte man mal die Auflösung einer Prüfung unterziehen!
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