Die nächste Aufwärtswelle nicht verpassen! Rückblick Die Aktie von Coca-Cola befindet sich in einem etablierten Aufwärtstrend, der Ende Januar/Anfang Februar massiv
an Dynamik gewonnen hat. Nach einem Hoch bei 82 US-Dollar Ende Februar sehen wir eine gesunde Korrektur. Der Kurs ist exakt auf das Niveau des EMA 50 zurückgefallen. Coca-Cola-Aktie: Chart vom 13.03.2026, Kürzel: KO, Kurs: 77.54 USD,
Tageschart Quelle: TWS Mögliches bullisches Szenario Wenn die Bullen die 20-Tagelinie zurückerobern können, bekommen wir bei Kursen über 78 US-Dollar ein Kaufsignal.
Der Bereich um 76 US-Dollar fungiert als wichtiger Boden. Mögliches bärisches Szenario Der EMA 50 bei rund 76 US-Dollar ist die „Lebenslinie“ des mittelfristigen Aufwärtstrends. Sollte der Kurs per
Tagesschluss unter diese Marke fallen, wäre das Pullback-Setup gescheitert. Charttechnisch wäre dann der Weg frei in Richtung der psychologisch wichtigen 70 US-Dollar Marke. Meinung Coca-Cola hat seit Jahresbeginn rund 12 % zugelegt und schlägt damit den breiten Markt deutlich. Die letzten Ergebnisse
zeigten ein organisches Umsatzwachstum von 5 %. Der Gewinn pro Aktie lag mit 0,58 US-Dollar leicht über den Erwartungen. Coca-Cola hat kürzlich die 64. Dividendenerhöhung in Folge angekündigt – ein klares Signal für die finanzielle Stabilität und die Attraktivität
für Einkommensinvestoren. Solange die Unterstützung bei 76 US-Dollar hält, ist der Pullback eine Chance für Trendfolger, zu einem günstigeren Preis einzusteigen, bevor die nächste Aufwärtswelle startet. Quellennachweise, Mögliche Interessenskonflikte, Meinung und sonstige Daten Veröffentlichungsdatum: 13.03.2026 Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte Personen, die Anlageempfehlungen erstellen und weitergeben, sind nach der Verordnung (EU) 596/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) verpflichtet, alle Beziehungen und Umstände offenzulegen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen. Dies umfasst
insbesondere Interessen oder Interessenkonflikte aller Personen, die die Information erstellt haben bzw. an der Erstellung beteiligt waren. Für den Finanzinformationsdienst, der vom sog „Journalistenprivileg“ nach Art. 20 Abs. 3 UAbs. 4 Gebrauch macht,
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Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen in geeigneter Weise offenzulegen. In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin: Es liegt ein Interessenskonflikt vor, weil der Ersteller dieser Anlageempfehlung Positionen in KO hält. Dadurch
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