Vom HIV-Spezialisten zum Onkologie-Powerhouse! Rückblick Seit Anfang des Jahres befand sich die Aktie von Gilead Sciences in einem starken Aufwärtsimpuls, der sie von
rund 122 US-Dollar bis auf ein Hoch bei 157 US-Dollar katapultierte. Danach sahen wir eine gesunde Korrektur. Gilead Sciences-Aktie: Chart vom 02.03.2026, Kürzel: GILD, Kurs: 148.99 USD,
Tageschart Quelle: TWS Mögliches bullisches Szenario Der Widerstand bei 150 US-Dollar markiert den Trigger-Bereich. Ein Ausbruch über dieses Niveau würde die Fortsetzung
des übergeordneten Trends bestätigen. Der EMA 20 fungiert als dynamische Unterstützung. Solange der Kurs darüber notiert, bleibt das bullische Szenario intakt. Mögliches bärisches Szenario Sollte die Aktie unter den EMA 20 rutschen und dort auf Tagesbasis schließen, ist das Setup vorerst gescheitert.
Ein Bruch könnte den Kurs schnell in Richtung des EMA 50 drücken. Meinung Gilead ist ein Gigant im Bereich Biopharma – insbesondere HIV- und Hepatitis-Therapien sowie Onkologie. Das Unternehmen
nutzt die massiven Cashflows aus dem HIV-Geschäft, um sich durch teure Übernahmen (Kite, Immunomedics, Arcellx) eine führende Rolle in der Krebstherapie zu erkaufen. Der Markt beginnt gerade, diese Transformation einzupreisen. Nachrichten zu klinischen Studien
können bei Biotech-Werten jederzeit für Volatilität sorgen, die über die reine Charttechnik hinausgeht. Quellennachweise, Mögliche Interessenskonflikte, Meinung und sonstige Daten Veröffentlichungsdatum: 02.03.2026 Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte Personen, die Anlageempfehlungen erstellen und weitergeben, sind nach der Verordnung (EU) 596/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) verpflichtet, alle Beziehungen und Umstände offenzulegen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen. Dies umfasst
insbesondere Interessen oder Interessenkonflikte aller Personen, die die Information erstellt haben bzw. an der Erstellung beteiligt waren. Für den Finanzinformationsdienst, der vom sog „Journalistenprivileg“ nach Art. 20 Abs. 3 UAbs. 4 Gebrauch macht,
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