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First Solar Aktie: Kurzfristige Volumenrückgänge, langfristiges Wachstumspotenzial intakt - Kaufen!

New York (www.aktiencheck.de) - First Solar-Aktienanalyse von Jefferies & Co:

Aktuelle Bewertung

Jefferies hat das Kursziel für First Solar Inc. (ISIN: US3364331070, WKN: A0LEKM, Ticker-Symbol: F3A, NASDAQ-Symbol: FSLR) von 271 auf 266 USD gesenkt, behält jedoch die Kaufempfehlung bei.

Aktuelle Situation

In der Vorschau auf die Q3-Ergebnisse weist Jefferies auf mögliche Verzögerungen hin, die aus verschiedenen Gründen entstehen könnten. Darüber hinaus könnten Entscheidungen zu Anti-Dumping-/Anti-Subventionszöllen (AD/CVD) Auswirkungen auf die Modulpreise haben. Der Analyst hebt auch die Möglichkeit hervor, dass überschüssige Produktionskapazitäten aus Indien in den US-Markt fließen könnten.

Erwartungen für Q3 und zukünftige Volumenprognosen

Jefferies erwartet für das dritte Quartal einen leichten Fehlbetrag bei den Ergebnissen, da die Produktionsmengen unter den Konsensschätzungen liegen könnten. Für die Jahre 2025 und 2026 hat Jefferies die Volumenprognosen ebenfalls gesenkt, um 8% bzw. 4% unter die Konsenswerte. Trotz dieser kurzfristigen Herausforderungen bleibt das Unternehmen optimistisch, dass der durchschnittliche Verkaufspreis steigen könnte, was das langfristige Potenzial unterstützt.

Herausforderungen und Chancen

Kurzfristig sieht Jefferies Herausforderungen für First Solar, insbesondere im Hinblick auf Verzögerungen und Preisbewegungen. Dennoch bleibt das Unternehmen zuversichtlich, dass die langfristigen Aussichten durch Preissteigerungen und die Expansion der Produktionskapazitäten in den USA und anderen Märkten gestützt werden.

Fazit

Trotz kurzfristiger Herausforderungen und leicht gesenkter Volumenprognosen bleibt First Solar eine attraktive Investition. Jefferies sieht positive Preistrends als wichtigen Treiber für das zukünftige Wachstum und hält an der Kaufempfehlung fest, während das Kursziel leicht auf 266 USD gesenkt wird. (Analyse vom 10.10.2024)

Bitte beachten Sie auch Informationen zur Offenlegungspflicht bei Interessenskonflikten im Sinne der Richtlinie 2014/57/EU und entsprechender Verordnungen der EU für das genannte Analysten-Haus unter folgendem Link. (14.10.2024/ac/a/n)

Archivbeitrag vom 14.10.2024. Angaben und Einschätzungen beziehen sich auf den damaligen Stand.

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