News

EQS-Stimmrechte: ATOSS Software SE (deutsch)

ATOSS Software SE: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

^

EQS Stimmrechtsmitteilung: ATOSS Software SE

ATOSS Software SE: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der

europaweiten Verbreitung

05.11.2026 / 16:42 CET/CEST

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung übermittelt durch EQS News -

ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Mitteilung gemäß §43 Abs.1 WpHG (wesentliche Beteiligung)

Herr Andreas F.J. Obereder, für sich persönlich und als Geschäftsführer der

AOI Invest GmbH, hat uns am 4. November 2026 mitgeteilt, dass uns die AOI

Invest GmbH (nachfolgend auch "AOI") gemäß §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 WpHG am

4. November 2026 mitgeteilt hat, dass ihr Gesamtstimmrechtsanteil an der

ATOSS Software SE infolge ihres Beitritts zur Poolvereinbarung der Familie

Obereder ("Pool") am 3. November 2026 die Schwelle von 25 % überschritten

hat. Ihr Gesamtstimmrechtsanteil aus unmittelbar gehaltenen und

zugerechneten Stimmrechten beträgt seitdem 25,08 %; dies entspricht

3.989.210 Stimmrechten. Herr Andreas F.J. Obereder ist alleiniger

Gesellschafter und Geschäftsführer der AOI.

Vor diesem Hintergrund teilte uns Herr Andreas F.J. Obereder gemäß §43 Abs.1

WpHG im Namen der AOI Invest GmbH und zugleich für ihn persönlich Folgendes

mit, wobei seine persönlichen Angaben klarstellend zu seiner Mitteilung vom

10. August 2026 erfolgen

1) Mit dem Erwerb verfolgte Ziele:

a) Auch nach dem Beitritt der AOI zum Pool verfolgen weder der Pool noch die

AOI oder ich persönlich strategische Ziele oder die Erzielung von

Handelsgewinnen im Hinblick auf die ATOSS Software SE.

b) Es besteht, auch nach Beitritt der AOI zum Pool, keine Absicht seitens

der AOI oder mir persönlich, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere

Stimmrechte der ATOSS Software SE durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu

erlangen.c) Der AOB Portfolio One GmbH & Co. KG steht auch nach dem Beitritt

der AOI zum Pool weiterhin das satzungsmäßige Entsendungsrecht in den

Aufsichtsrat zu. Zudem ist vorgesehen, dass ich zum Jahreswechsel 2026/2027

vom Vorstand in den Aufsichtsrat der ATOSS Software SE wechsle. Über dieses

Entsendungsrecht und den vorgesehenen Wechsel hinaus streben weder die AOI

noch ich persönlich eine Einflussnahme auf die Besetzung der Verwaltungs-,

Leitungs- und Aufsichtsorgane der ATOSS Software SE an.

d) Der Pool, die AOI und ich persönlich streben, auch nach dem Beitritt der

AOI zum Pool, keine Änderung der Kapitalstruktur der ATOSS Software SE,

insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung

sowie die Dividendenpolitik, an.2.) Herkunft der für den Erwerb verwendeten

Mittel

Die AOI hat die Aktien von anderen Poolmitgliedern vollständig mit

Eigenmitteln erworben.


05.11.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

Originalinhalt anzeigen

https://eqs-news.com/?origin_id=453da3e6-d928-11f1-b46d-066675bb9927&lang=de


Sprache: Deutsch

Unternehmen: ATOSS Software SE

Rosenheimer Str. 141 h

81671 München

Deutschland

Internet: www.atoss.com

LEI Code: 529900Q9G9280ADNOA39

Ende der Mitteilung EQS News-Service


2429466 05.11.2026 CET/CEST

°

War dieser Artikel hilfreich?

Die Inhalte auf AktienCheck.de dienen ausschließlich der Information und stellen keine individuelle Anlageberatung oder Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren dar. Wertpapiergeschäfte sind mit Risiken bis hin zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals verbunden.